Junge, brünette Frau liegt bäuchlings auf einer Couch und hält ein Smartphone in der einen Hand. Mit der anderen umfasst sie einen Jack Russel. Beide schauen auf den Bildschirm des Smartphones. Die Frau lächelt
Junge, brünette Frau liegt bäuchlings auf einer Couch und hält ein Smartphone in der einen Hand. Mit der anderen umfasst sie einen Jack Russel. Beide schauen auf den Bildschirm des Smartphones. Die Frau lächelt
Das Sonderkündigungsrecht
Eine faire Option für Versicherte

Wenn im Supermarkt Produkte wie Brot und Nudeln oder Sprit an den Tankstellen teurer werden, können wir nicht viel dagegen tun. Erhalten wir allerdings einen Brief von einer Versicherungsgesellschaft, die uns über eine Beitragserhöhung informiert, haben wir eine Chance und können die künftige Zahlung höherer Beiträge verhindern. Denn es gibt für solche Fälle ein Sonderkündigungsrecht. Das erlaubt es Versicherten, frühzeitig einen Vertrag zu beenden.

Versicherungen erhöhen den Beitrag bei gleichbleibender oder gekürzter Leistung bzw. Versicherungssumme – Sie können den Vertrag außerordentlich kündigen. Erhöht sich bei Krankenversicherungen die jährliche Selbstbeteiligung, können Sie auch in diesem Fall von der kurzfristigen Kündigung Gebrauch machen. Erweitert die Versicherung im Zuge der Beitragserhöhung allerdings auch den Versicherungsschutz, so können Sie nur ordentlich kündigen.

Wann Ihnen das Sonderkündigungsrecht außerdem zusteht
In diesen Fällen können Sie Ihren Versicherungsvertrag vorzeitig kündigen

Umzug – Steigt der Beitrag der Hausratversicherung durch eine andere Einteilung der Tarifzone nach einem Umzug, kann der Vertrag außerordentlich gekündigt werden. Versicherte haben hier einen Monat Zeit, nachdem sie die Rechnung mit dem erhöhten Beitrag erhalten haben. Schon einen Monat, nachdem der Versicherer die Kündigung erhalten hat, wird sie wirksam.

Pro Haushalt ist grundsätzlich nur eine Hausratversicherung nötig. Ziehen also zwei Personen zusammen, kann die zuletzt abgeschlossene Hausratversicherung der jeweiligen Person frühzeitig gekündigt werden.

Ein Sonderkündigungsrecht besteht auch im Schadensfall. Hier können sogar beide Seiten – also sowohl der Versicherte als auch die Versicherung den Vertrag außerordentlich kündigen – sobald die Höhe des durch die Schadensregulierung ermittelten Schadensersatzes feststeht. Hat der Versicherungsnehmer sich mehr erhofft, kann er den Vertrag innerhalb eines Monats kündigen. Wirksam wird die Kündigung dann entweder sofort oder spätestens zum Ablauf des Versicherungsjahres. Sicher fragen Sie sich, was mit dem Schadensersatz passiert. Den bekommt er natürlich trotzdem.

Auch privat Krankenversicherte, die versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung werden, haben ein Sonderkündigungsrecht.

Verkauf eines Hauses – Das Besondere beim Verkauf eines Hauses ist, dass die Wohngebäudeversicherung durch den Käufer gekündigt werden kann – also nicht durch den Verkäufer. Er kann innerhalb eines Monats, nachdem er als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen wurde, die Kündigung einreichen.

Verkauf eines Autos – Beim Fahrzeugverkauf und bei der Abmeldung endet der Vertrag für die Kfz-Versicherung automatisch. Wurde ein Auto vor dem Verkauf jedoch nicht abgemeldet, wird die jeweilige Police automatisch an den Käufer übertragen. Meldet dieser wiederum das Fahrzeug um, kann er einen neuen Versicherungsvertrag abschließen – der alte endet dabei automatisch.

Für die Kündigung einer Hausrat-, Wohngebäude- oder Rechtsschutzversicherung zum Beispiel ist für gewöhnlich eine Frist von 3 Monaten festgelegt. Möchten Sie Ihren Vertrag also zum 31.12. beenden, muss die Kündigung bis spätestens 30.09. beim Versicherer eingegangen sein.

Bei Kfz-Versicherungen beträgt die Frist nur einen Monat zum Ende des Kalenderjahres. Hier sollte die Kündigung also bis spätestens 31.11. im Postfach des Versicherungsunternehmens liegen.

Ordentliche Kündigung:

Bei einer ordentlichen Kündigung müssen Versicherte keine Begründung angeben. Dennoch gibt es die eine oder andere Sache, auf die Sie achten sollten, damit die Kündigung sauber und stressfrei abläuft.

Die meisten Verträge verlängern sich automatisch um weitere 12 Monate, wenn nicht fristgerecht gekündigt wird. Am wichtigsten ist daher die Einhaltung der Kündigungsfrist von 3 Monaten vor Ende des Versicherungsjahres – dieses ist nicht unbedingt mit dem Kalenderjahr gleichzusetzen. Werfen Sie am besten einen Blick in die Vertragsbedingungen, um sicherzugehen, zu welchem Zeitpunkt Sie genau kündigen können.

Geben Sie bei der Kündigung Name, Anschrift und die Vertragsnummer an. So können die Bearbeiter des jeweiligen Versicherungsunternehmens das Anliegen schneller zuordnen.

Eine Kündigung kann per Post, Fax – ja das geht tatsächlich noch – und per E-Mail verschickt werden. Bitten Sie um eine zeitnahe Kündigungsbestätigung, die Sie für den Fall der Fälle aufbewahren sollten.

Außerordentliche Kündigung:

Wir wissen bereits, dass eine Beitragserhöhung Grund genug ist, um das Sonderkündigungsrecht zu nutzen und den Versicherungsvertrag zu beenden. Hier sollten betroffene Versicherte schnell sein. Denn der Vertrag kann innerhalb eines Montas, nachdem sie über die Beitragsanhebung informiert wurden, gekündigt werden. Der Vertrag endet dann mit dem Zeitpunkt, ab welchem der höhere Beitrag gezahlt werden müsste.

Übrigens: Bei Kündigungen per Post gilt das Datum des Eingangs beim Versicherer, nicht des Poststempels.

Nach der Kündigung folgt nun die Suche nach einem günstigeren Tarif – entweder beim selben Versicherungsunternehmen oder bei einem anderen. So ein Vergleich kann sehr mühsam sein, vor allem auch, weil es so vieles zu beachten gibt. Machen Sie es sich einfach und nutzen unseren kostenlosen Service. Gemeinsam mit Ihnen ermitteln wir Ihren Versicherungsbedarf und finden den für Sie besten Tarif.

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